Anpassung aufgrund des Pauschalreisegesetzes – PRG
Das Reisebüro kann als Reisevermittler und/oder als Reiseveranstalter auftreten.
Der Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedenes Unternehmen, das von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.
Der Reiseveranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit anderen Unternehmen Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmen, das bei verbundenen Online- Buchungsverfahren (click-through-Buchung) die Daten des Reisenden an andere Unternehmen übermittelt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Reisevermittlerfunktionen hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reiseveranstalter und Reisevermittler mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des PRG) Verträge abschließen.
Diese Bedingungen sind wirksam, wenn nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)
und anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. RSD Reise Service Deutschland GmbH ALS REISEVERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt – den Buchende mit einem Reiseveranstalter entweder direkt (schriftlich fern(mündlich)) oder unter Inanspruchnahme eines Reisevermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Reiseveranstalter die Vermittlungspflichten sinngemäß.
Der Reiseveranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß den Bestimmungen des PRG ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin / siehe insb. Punkt 3. der gegenständlichen ARB) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Der Reiseveranstalter ist in diesem Rahmen zur (vorvertraglichen) Informationserteilung nach § 4 PRG bzw. nach § 15 PRG zur Übergabe des entsprechenden Standardinformationsblattes verpflichtet. Als Gruppenreisen gelten Reisebuchungen für eine Anzahl ab 7 Personen, die an der Reise als geschlossene Gruppe teilnehmen. Es gelten unsere Gruppenkonditionen, die wir dem Vertragspartner (Auftraggeber) übermittelt haben und von diesem namens der Gruppe angenommen wurden. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung / Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen (§ 7 PRG).
2.1 Abtretung des Anspruch auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle 5.4oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt
der Buchende die sich daraus ergebenen Mehrkosten.
2.2 Übertragung der Reiseveranstaltung
Der Kunde kann das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Zu diesem Zweck hat er den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Umbuchung bzw. Übertragung der Reiseveranstaltung ist in diesem Rahmen ausgeschlossen, wenn Flugscheine bereits ausgestellt sind und eine Namensänderung dementsprechend nicht mehr möglich ist. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung tatsächlich entstandenen angemessenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus den Kosten des Reiseveranstalters und allfällig anfallenden Fremdkosten zusammensetzt. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für die Umbuchung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,-€ pro Reisenden zu erheben, sofern diese nicht höher ist, als die Kosten des Reiseveranstalters und allfällig aufgrund der Umbuchung anfallender Fremdkosten.
2.3. Umbuchung/Leistungs-, Preisänderung
Die gebuchte Pauschalreise setzt grundsätzlich die Inanspruchnahme aller Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung voraus. Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages können nur innerhalb angemessener Frist, in der Regel bis zu 7 Tagen vor Reisebeginn und nur nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich-bleibender Reise, wie etwa der Änderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunft oder eines Zusatzpaketes ist RSD in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Rücktritt mit den entsprechenden unter 7. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung. Bei einer Änderung in der gebuchten Unterkunft (z.B. der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderte Leistung anhand der zugrundeliegenden Buchung neu berechnen. Fallen durch vom Reisenden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch RSD bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für die Vertragsleistung an, kann RSD den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Reisevermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften (§§ 4 und 15 PRG)) hinaus hat der Reiseveranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches bzw. als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos geschieht oder wenn es sich um nicht vorhersehbare, unvermeidbare oder außerordentliche Umstände handelt.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlage bei Leistungsstörungen
5.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Reiseveranstalter an Stelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Nur für den Fall, dass die nachträgliche Leistungserbringung fehlschlägt, eine Verbesserung untunlich oder unmöglich ist oder der Reiseveranstalter oder Leistungsträger innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht behebt oder einen gleichwertigen Ersatz anbietet, steht dem Reisenden eine Abhilfe im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs.3-7 PRG zu.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2 Schadensersatz
Verletzen der Reiseveranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Jedenfalls wird empfohlen für mitgenommene Gegenstände eine Versicherung abzuschließen und die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3 Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Reiseveranstalters mitzuteilen. Alternativ kann der Kunde diese Mitteilung an den Reisevermittler erstatten, welcher verpflichtet ist diese unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuel- len Schadenersatzansprüche schmälern. Der Reiseveranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Reisevermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Reiseveranstalter über Mängel zu informierten und Abhilfe zu verlangen.
Insbesondere ist bei Flugreisen ist bei Schäden oder Verspätungen bei der Zustellung von Gepäck zusätzlich unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeiger (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen Erstattungen in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Diese hat bei Gepäckbeschädigung spätestens binnen 7 Tagen und bei Flugverspätungen binnen 21 Tagen zu erfolgen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Reiseveranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung an allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei Reiseveranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Reiseveranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakter der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Punkt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermitteln- den Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Möglichkeit der Teilnahme an einer Ersatzreise, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat, zu belehren. In diesem Rahmen hat der Reiseveranstalter den Kunden unter Setzung einer jeweils im Einzelfall (abhängig von Reiseantritt, Zweck der Reise) angemessenen Frist davon in Kenntnis zu setzen, dass, sollte der Kunde sich nicht innerhalb der angemessenen Frist äußern, sein Schweigen als Zustimmung gilt und der Reisevertrag mit den geänderten Inhalt zustande kommt. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben und kann sodann ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über wesentliche Leistungsänderungen, die Antwortfrist und die Folgen einer unterlassenen Erklärung und die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor Reiseantritt und der jeweiligen Reiseart sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
Sonderflüge (Charter), Linienflugreisen, Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) sowie für Hotelunterkünfte:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
29. bis 22. Tag 35%
21. bis 15. Tage 50%
14. bis 04. Tag 75%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises
Für Schiffsreisen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktritterklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung/ Rücktritt empfiehlt es sich zu Beweiszwecken, dies
– mittels eingeschriebenen Briefes oder
– persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. C1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit.c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2 Rücktritt des Reiseveranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
– bis 24 Stunden bei zusätzlich buchbaren Ausflügen
Trifft den Reiseveranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrage übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht
gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3 Rücktritt des Reiseveranstalters nach Antritt der Reise
Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Falle ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1 Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben (§ 8 Abs 4 PRG).
Innerhalt der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden
vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2 Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
-Bei Änderungen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
-Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Reiseveranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solch Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Reiseveranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von allgemeinen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der für ihn behördlich notwendigen Reisedokumente, den Nachweis eventuell erforderlicher Impfungen oder Gesundheitsnachweise, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Diese Anforderungen können sich ändern, weshalb der Reisende rechtzeitig vor dem Reisebeginn noch einmal selbst prüfen sollte, ob Änderungen eingetreten sind. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.
11. Allgemeines
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische online Streitbeilegungsplattform http://EC.Europa.eu/consumer/org/ hin.
Sonderinformationspflichten des Reisevermittlers
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten bezüglich der Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, Gewährleistung und Schadenersatz auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.
REISEVERANSTALTER:
RSD Reise Service Deutschland GmbH
Elsenheimerstr. 61, 80687 München;
Handelsregister München, HRB 180407
Stand: 15. Januar 2022
RSD Reise Service Deutschland GmbH ARBs im PDF-Format
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Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. RSD Reise Service Deutschland trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt RSD über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. RSD hat eine Insolvenzabsicherung mit der Touristik-Versicherungs-Service-GmbH, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung, Touristik-Versicherungs-Service-GmbH, Borsteler Chausee 51, 22453 Hamburg, Tel.: 040 – 244 2880 kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von RSD verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist (www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz).
Stand: 26. Juni 2018