{"id":19,"date":"2021-10-01T00:00:38","date_gmt":"2021-09-30T22:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rsd-rp.net\/rsd-reisen-at\/?page_id=19"},"modified":"2024-02-02T09:29:53","modified_gmt":"2024-02-02T08:29:53","slug":"arb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rsd-reisen.at\/arb\/","title":{"rendered":"ARB"},"content":{"rendered":"
Das Reiseb\u00fcro kann als Reisevermittler und\/oder als Reiseveranstalter auftreten.
\nDer Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedenes Unternehmen, das von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.<\/p>\n
Der Reiseveranstalter<\/strong> ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise\/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verf\u00fcgung stellt oder gemeinsam mit anderen Unternehmen Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmen, das bei verbundenen Online- Buchungsverfahren (click-through-Buchung) die Daten des Reisenden an andere Unternehmen \u00fcbermittelt.<\/p>\n Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Reisevermittler t\u00e4tig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Reisevermittlerfunktionen hinweist.<\/p>\n Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem \u00fcblicherweise Reiseveranstalter und Reisevermittler mit ihren Kunden\/Reisenden (Anm.: im Sinne des PRG) Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen.<\/p>\n Diese Bedingungen sind wirksam, wenn nicht bei Vertragsabschluss ausdr\u00fccklich andere Bedingungen vereinbart werden.<\/p>\n Die besonderen Bedingungen<\/strong><\/p>\n Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages \u2013 in der Folge Reisevertrag genannt \u2013 den Buchende mit einem Reiseveranstalter entweder direkt (schriftlich fern(m\u00fcndlich)) oder unter Inanspruchnahme eines Reisevermittlers schlie\u00dfen. F\u00fcr den Fall des Direktabschlusses treffen den Reiseveranstalter die Vermittlungspflichten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n Der Reiseveranstalter anerkennt grunds\u00e4tzlich die gegenst\u00e4ndlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des PRG ersichtlich gemacht.<\/p>\n Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter dann zustande, wenn \u00dcbereinstimmung \u00fcber die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin \/ siehe insb. Punkt 3. der gegenst\u00e4ndlichen ARB) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten f\u00fcr den Kunden. Der Reiseveranstalter ist in diesem Rahmen zur (vorvertraglichen) Informationserteilung nach \u00a7 4 PRG bzw. nach \u00a7 15 PRG zur \u00dcbergabe des entsprechenden Standardinformationsblattes verpflichtet. Als Gruppenreisen gelten Reisebuchungen f\u00fcr eine Anzahl ab 7 Personen, die an der Reise als geschlossene Gruppe teilnehmen. Es gelten unsere Gruppenkonditionen, die wir dem Vertragspartner (Auftraggeber) \u00fcbermittelt haben und von diesem namens der Gruppe angenommen wurden. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung \/ Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.<\/p>\n Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann m\u00f6glich, wenn die Ersatzperson alle\u00a0Bedingungen f\u00fcr die Teilnahme erf\u00fcllt und kann auf zwei Arten erfolgen (\u00a7 7 PRG).<\/p>\n Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle 5.4oder einzelne Anspr\u00fcche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall tr\u00e4gt Der Kunde kann das Vertragsverh\u00e4ltnis auf eine andere Person \u00fcbertragen. Zu diesem Zweck hat er den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger von der \u00dcbertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Umbuchung bzw. \u00dcbertragung der Reiseveranstaltung ist in diesem Rahmen ausgeschlossen, wenn Flugscheine bereits ausgestellt sind und eine Namens\u00e4nderung dementsprechend nicht mehr m\u00f6glich ist. Der \u00dcbertr\u00e4ger und der Erwerber haften f\u00fcr das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls f\u00fcr die durch\u00a0die \u00dcbertragung tats\u00e4chlich entstandenen angemessenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgeb\u00fchr, die sich aus den Kosten des Reiseveranstalters und allf\u00e4llig anfallenden Fremdkosten zusammensetzt. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, f\u00fcr die Umbuchung eine pauschale Bearbeitungsgeb\u00fchr von 25,-\u20ac pro Reisenden zu erheben, sofern diese nicht h\u00f6her ist, als die Kosten des Reiseveranstalters und allf\u00e4llig aufgrund\u00a0der Umbuchung anfallender Fremdkosten.<\/p>\n Die gebuchte Pauschalreise setzt grunds\u00e4tzlich die Inanspruchnahme aller Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung voraus. \u00c4nderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages k\u00f6nnen nur innerhalb angemessener Frist, in der Regel bis zu 7 Tagen vor Reisebeginn und nur nach M\u00f6glichkeit ber\u00fccksichtigt werden. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich-bleibender Reise, wie etwa der \u00c4nderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunft oder eines Zusatzpaketes ist RSD in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von 25 \u20ac pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als R\u00fccktritt mit den entsprechenden unter 7. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung. Bei einer \u00c4nderung in der gebuchten Unterkunft (z.B. der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis f\u00fcr die ge\u00e4nderte Leistung anhand der zugrundeliegenden Buchung neu berechnen. Fallen durch vom Reisenden zu vertretende Umst\u00e4nde ohne mitwirkendes Verschulden durch RSD bei der Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung der Reise zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Vertragsleistung an, kann RSD den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.<\/p>\n \u00dcber die auch den Reisevermittler treffenden Informationspflichten (n\u00e4mlich Informationen \u00fcber Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften (\u00a7\u00a7 4 und 15 PRG)) hinaus hat der Reiseveranstalter in ausreichender Weise \u00fcber die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung g\u00fcltigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.<\/p>\n Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht f\u00fcr die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies au\u00dferhalb seines Pflichtbereiches bzw. als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos geschieht oder wenn es sich um nicht vorhersehbare, unvermeidbare oder au\u00dferordentliche Umst\u00e4nde handelt.<\/p>\n Unber\u00fchrt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgf\u00e4ltig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgf\u00e4ltig auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gew\u00e4hrleistungsanspruch. Der Kunde erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, dass ihm der Reiseveranstalter an Stelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Nur f\u00fcr den Fall, dass die nachtr\u00e4gliche Leistungserbringung fehlschl\u00e4gt, eine Verbesserung untunlich oder unm\u00f6glich ist oder der Reiseveranstalter oder Leistungstr\u00e4ger innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht behebt oder einen gleichwertigen Ersatz anbietet, steht dem Reisenden eine Abhilfe im Sinne der Bestimmung des \u00a7 11 Abs.3-7 PRG zu. Verletzen der Reiseveranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Kunde hat jeden Mangel der Erf\u00fcllung des Vertrages, den er w\u00e4hrend der Reise feststellt, unverz\u00fcglich einem Repr\u00e4sentanten des Reiseveranstalters mitzuteilen. Alternativ kann der Kunde diese Mitteilung an den Reisevermittler erstatten, welcher verpflichtet ist diese unverz\u00fcglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte M\u00fche erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung \u00e4ndert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuel- len Schadenersatzanspr\u00fcche schm\u00e4lern. Der Reiseveranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Reisevermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche nicht ber\u00fchrt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Der Reiseveranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.<\/p>\n Um die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich \u00fcber die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Best\u00e4tigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche von Verbrauchern k\u00f6nnen innerhalb 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich nach R\u00fcckkehr von der Reise direkt bei Reiseveranstalter oder im Wege des vermittelnden Reiseb\u00fcros geltend zu machen, da mit zunehmender Verz\u00f6gerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.<\/p>\n a) R\u00fccktritt ohne Stornogeb\u00fchr<\/strong> c) R\u00fccktritt mit Stornogeb\u00fchr<\/strong> d) No-show<\/strong> a) Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserf\u00fcllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserf\u00fcllung dann befreit, wenn der Kunde im\u00a0Rahmen einer Gruppenreise die Durchf\u00fchrung der Reise durch grob ungeb\u00fchrliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig st\u00f6rt. Der Reiseveranstalter beh\u00e4lt sich vor, den mit der Buchung best\u00e4tigten Reisepreis aus Gr\u00fcnden, die nicht von seinem Willen abh\u00e4ngig sind, zu erh\u00f6hen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gr\u00fcnde sind ausschlie\u00dflich die \u00c4nderung der Bef\u00f6rderungskosten \u2013 etwa der Treibstoffkosten \u2013 der Abgaben f\u00fcr bestimmte Leistungen, wie Landegeb\u00fchren, Ein- oder Ausschiffungsgeb\u00fchren in H\u00e4fen und entsprechende Geb\u00fchren auf Flugh\u00e4fen oder die f\u00fcr die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. -Bei \u00c4nderungen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsst\u00f6rungen) dargestellt sind. Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden F\u00e4llen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht. Die durch die \u00dcbermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angeh\u00f6rigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.<\/p>\n Als bekannt wird vorausgesetzt, dass f\u00fcr Reisen ins Ausland in der Regel ein g\u00fcltiger Reisepass erforderlich ist. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz \u00fcber Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen f\u00fcr den Reiseveranstalter verpflichtend w\u00fcrde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hier\u00fcber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist f\u00fcr alle Reisevertr\u00e4ge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europ\u00e4ische online Streitbeilegungsplattform http:\/\/EC.Europa.eu\/consumer\/org\/ hin.<\/p>\n Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung au\u00dferhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten bez\u00fcglich der Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, Gew\u00e4hrleistung und Schadenersatz auch f\u00fcr den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.<\/p>\n REISEVERANSTALTER: Stand: 15. Januar 2022<\/p>\n ARB im PDF-Format herunterladen<\/a><\/p>\n\n
\nund anderen vermittelten Leistungstr\u00e4ger gehen vor.<\/li>\n<\/ul>\nA. RSD Reise Service Deutschland GmbH ALS REISEVERANSTALTER<\/h2>\n
1. Buchung\/Vertragsabschluss<\/h3>\n
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers<\/h3>\n
2.1 \u00a0Abtretung des Anspruch auf Reiseleistung<\/h4>\n
\nder Buchende die sich daraus ergebenen Mehrkosten.<\/p>\n2.2 \u00a0\u00dcbertragung der Reiseveranstaltung<\/h4>\n
2.3. Umbuchung\/Leistungs-, Preis\u00e4nderung<\/h4>\n
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen<\/h3>\n
4. Reisen mit besonderen Risken<\/h3>\n
5. Rechtsgrundlage bei Leistungsst\u00f6rungen<\/h3>\n
5.1 Gew\u00e4hrleistung<\/h4>\n
\nAbhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder h\u00f6herwertige Ersatzleistung, die auch die ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.<\/p>\n5.2 Schadensersatz<\/h4>\n
\nSoweit der Reiseveranstalter f\u00fcr andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in F\u00e4llen eines Personenschadens \u2013 nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit treffen.
\nAu\u00dfer bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die \u00fcblicherweise nicht mitgenommen werden, au\u00dfer er hat diese Kenntnis der Umst\u00e4nde in Verwahrung genommen.
\nEs wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenst\u00e4nde besonderen Werts mitzunehmen. Jedenfalls wird empfohlen f\u00fcr mitgenommene Gegenst\u00e4nde eine Versicherung abzuschlie\u00dfen und die mitgenommenen Gegenst\u00e4nde ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwahren.<\/p>\n5.3 Mitteilung von M\u00e4ngeln<\/h4>\n
\nGegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines \u00f6rtlichen Repr\u00e4sentanten entweder den jeweiligen Leistungstr\u00e4ger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Reiseveranstalter \u00fcber M\u00e4ngel zu informierten und Abhilfe zu verlangen.
\nInsbesondere ist bei Flugreisen ist bei Sch\u00e4den oder Versp\u00e4tungen bei der Zustellung von Gep\u00e4ck zus\u00e4tzlich unverz\u00fcglich vor Ort mittels Schadensanzeiger (P.I.R.) der zust\u00e4ndigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen Erstattungen in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgef\u00fcllt wurde. Diese hat bei Gep\u00e4ckbesch\u00e4digung sp\u00e4testens binnen 7 Tagen und bei Flugversp\u00e4tungen binnen 21 Tagen zu erfolgen.<\/p>\n5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze<\/h4>\n
6. Geltendmachung an allf\u00e4lligen Anspr\u00fcchen<\/h3>\n
7. R\u00fccktritt vom Vertrag<\/h3>\n
7.1 R\u00fccktritt des Kunden vor Antritt der Reise<\/h4>\n
\nAbgesehen von den gesetzlich einger\u00e4umten R\u00fccktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Reiseveranstalter gegen ihn Anspr\u00fcche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden F\u00e4llen zur\u00fccktreten:
\nWenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis z\u00e4hlt erheblich ge\u00e4ndert werden.
\nIn jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakter der Reiseveranstaltung, sowie eine gem\u00e4\u00df Punkt 8.1. vorgenommene Erh\u00f6hung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertrags\u00e4nderung.
\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermitteln- den Reiseb\u00fcros dem Kunden die Vertrags\u00e4nderung unverz\u00fcglich zu erkl\u00e4ren und ihn dabei \u00fcber die bestehende Wahlm\u00f6glichkeit entweder die Vertrags\u00e4nderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, oder die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einer Ersatzreise, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat, zu belehren. In diesem Rahmen hat der Reiseveranstalter den Kunden unter Setzung einer jeweils im Einzelfall (abh\u00e4ngig von Reiseantritt, Zweck der Reise) angemessenen Frist davon in Kenntnis zu setzen, dass, sollte der Kunde sich nicht innerhalb der angemessenen Frist \u00e4u\u00dfern, sein Schweigen als Zustimmung gilt und der Reisevertrag mit den ge\u00e4nderten Inhalt zustande kommt. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverz\u00fcglich auszu\u00fcben und kann sodann ohne Zahlung einer Entsch\u00e4digung vom Vertrag zur\u00fccktreten.
\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverz\u00fcglich nach Kenntnis \u00fcber\u00a0wesentliche Leistungs\u00e4nderungen, die Antwortfrist und die Folgen einer unterlassenen Erkl\u00e4rung und die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger klar, verst\u00e4ndlich und deutlich zu informieren. Eventuelle Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt, soweit die ge\u00e4nderten Leistungen mit M\u00e4ngeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der ge\u00e4nderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
\nSofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum R\u00fccktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegen\u00fcber zum Schadenersatz verpflichtet.
\n
\nb) Anspruch auf Ersatzleistung<\/strong>
\nDer Kunde kann, wenn er von den R\u00fccktrittsm\u00f6glichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der R\u00fcckabwicklung des Vertrages dessen Erf\u00fcllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung des Vertrages zu, sofern nicht die F\u00e4lle des 7.2. zum Tragen kommen.<\/p>\n
\nDie Stornogeb\u00fchr steht in einem prozentuellen Verh\u00e4ltnis zum Reisepreis und richtet sich bez\u00fcglich der H\u00f6he nach dem Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung vor Reiseantritt und der jeweiligen Reiseart sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten F\u00e4llen gegen Entrichtung einer Stornogeb\u00fchr berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogeb\u00fchr kann diese vom Gericht gem\u00e4\u00dfigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornos\u00e4tze:
\nSonderfl\u00fcge (Charter), Linienflugreisen, Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) sowie f\u00fcr Hotelunterk\u00fcnfte:
\nBis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
\n29. bis 22. Tag 35%
\n21. bis 15. Tage 50%
\n14. bis 04. Tag 75%
\nab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises
\nF\u00fcr Schiffsreisen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuf\u00fchren.
\nR\u00fccktritterkl\u00e4rung
\nBeim R\u00fccktritt vom Vertrag ist zu beachten:
\nDer Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reiseb\u00fcro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zur\u00fccktritt. Bei einer Stornierung\/ R\u00fccktritt empfiehlt es sich zu Beweiszwecken, dies
\n– mittels eingeschriebenen Briefes oder
\n– pers\u00f6nlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erkl\u00e4rung zu tun.<\/p>\n
\nNo-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrl\u00e4ssigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls vers\u00e4umt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. C1. (Sonderfl\u00fcge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit.c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
\nIm Falle der Unangemessenheit der obengenannten S\u00e4tze k\u00f6nnen diese vom Gericht im Einzelfall gem\u00e4\u00dfigt werden.<\/p>\n7.2 R\u00fccktritt des Reiseveranstalters vor Antritt der Reise<\/h4>\n
\n– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
\n– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
\n– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
\n– bis 24 Stunden bei zus\u00e4tzlich buchbaren Ausflu\u0308gen
\nTrifft den Reiseveranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein \u00fcber die leichte Fahrl\u00e4ssigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der H\u00f6he der Stornogeb\u00fchr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrage \u00fcbersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
\nb) Die Stornierung erfolgt auf Grund h\u00f6herer Gewalt, d. h. auf Grund ungew\u00f6hnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf h\u00f6here Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Hierzu z\u00e4hlt jedoch nicht die \u00dcberbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegs\u00e4hnliche Zust\u00e4nde, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
\nc) In den F\u00e4llen a) und b) erh\u00e4lt der Kunde den eingezahlten Betrag zur\u00fcck. Das Wahlrecht
\ngem\u00e4\u00df 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.<\/p>\n7.3 R\u00fccktritt des Reiseveranstalters nach Antritt der Reise<\/h4>\n
\nIn diesem Falle ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Reiseveranstalter gegen\u00fcber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n8. \u00c4nderungen des Vertrages<\/h3>\n
8.1 Preis\u00e4nderungen<\/h4>\n
\nBei einer Preissenkung aus diesen Gr\u00fcnden ist diese an den Reisenden weiterzugeben (\u00a7 8 Abs 4 PRG).
\nInnerhalt der Zweimonatsfrist k\u00f6nnen Preiserh\u00f6hungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
\nAb dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preis\u00e4nderung. Eine Preis\u00e4nderung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preis\u00e4nderungen und deren Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich zu erkl\u00e4ren.
\nBei \u00c4nderungen des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein R\u00fccktritt des Kunden
\nvom Vertrag ohne Stornogeb\u00fchr jedenfalls m\u00f6glich (siehe Abschnitt 7.1.a.).<\/p>\n8.2 Leistungs\u00e4nderungen nach Antritt der Reise<\/h4>\n
\n-Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Reiseveranstalter ohne zus\u00e4tzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgef\u00fchrt werden kann. K\u00f6nnen solch Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gr\u00fcnden nicht akzeptiert, so hat der Reiseveranstalter ohne zus\u00e4tzliches Entgelt gegebenenfalls f\u00fcr eine gleichwertige M\u00f6glichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort bef\u00f6rdert wird. Im \u00dcbrigen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei Nichterf\u00fcllung oder mangelhafter Erf\u00fcllung des Vertrages dem Kunden zur \u00dcberwindung von Schwierigkeiten nach Kr\u00e4ften Hilfe zu leisten.<\/p>\n9. Auskunftserteilung an Dritte<\/h3>\n
10. Informationen \u00fcber Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften<\/h3>\n
\nDer Reiseveranstalter steht daf\u00fcr ein, den Reisenden \u00fcber Bestimmungen von allgemeinen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. Der Reiseveranstalter haftet nicht f\u00fcr die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat. Der Reisende ist f\u00fcr das Beschaffen und Mitf\u00fchren der f\u00fcr ihn beh\u00f6rdlich notwendigen Reisedokumente, den Nachweis eventuell erforderlicher Impfungen oder Gesundheitsnachweise, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Diese Anforderungen k\u00f6nnen sich \u00e4ndern, weshalb der Reisende rechtzeitig vor dem Reisebeginn noch einmal selbst pr\u00fcfen sollte, ob \u00c4nderungen eingetreten sind. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von R\u00fccktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.<\/p>\n11. Allgemeines<\/h3>\n
Sonderinformationspflichten des Reisevermittlers<\/h2>\n
\nRSD Reise Service Deutschland GmbH
\nElsenheimerstr. 61, 80687 M\u00fcnchen;
\nHandelsregister M\u00fcnchen, HRB 180407<\/p>\nRSD Reise Service Deutschland GmbH ARBs im PDF-Format<\/h2>\n